1 - Die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) ist sachlich zuständig zur Beurteilung einer Beschwerde gegen die Kürzung des Dienstaltersgeschenks (E. 1a). - Soweit es bei der Beurteilung, ob das Dienstaltersgeschenk zu Recht ganz oder teilweise gekürzt wurde, um Fragen betreffend die Leistung oder das Verhalten des Beamten geht, auferlegt sich die PRK eine gewisse Zurückhaltung (E. 1b). - Eine vollständige Kürzung des Dienstaltersgeschenks kann verfügt werden, wenn die ungenügende Leistung oder das ungenügende Verhalten sich in einer gewissen Allgemeinheit manifestiert hat.