{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-37--_1999-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004724.pdf?ID=150004724", "Checksum": "2d8b3a88fd04f8b6ec3b2cc3f60c22bb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "8db0b83bb82b389cdbe627852af2594c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r\n\n 6\nin die Amtsführung des Beschwerdeführers Schaden nahm und das Ansehen\ndes Kommandos der Felddivision X. in Mitleidenschaft gezogen wurde.\nDieser Vertrauensverlust seitens der Öffentlichkeit zeigt sich besonders\ndeutlich im persönlichen Schreiben der Vorsteherin der Militärdirektion\ndes Kantons A. vom 3. September 1998 an Korpskommandant D., in welchem\nsie aufgrund der bekanntgewordenen Vorkommnisse die Einleitung eines\nAmtsenthebungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf\ndessen Funktion als Eidgenössischer Schiessoffizier des Kreises Y. beantragte.\nAber auch der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers sah sich veranlasst,\neine Versetzung seines Mitarbeiters zu beantragen. Den Versetzungsantrag\nhabe er als direkten Reflex auf den von ihm festgestellten Vertrauensverlust\nder offiziellen Instanzen, der Unterstellten des Beschwerdeführers sowie von\nihm selbst gestellt. Der Beschwerdeführer sei als Dienstchef in seiner Division\nnicht mehr tragbar gewesen.\nDer Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift und anlässlich der\nmündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 22. April 1999 vor, er habe\nin der Felddivision X. höchstens untergeordnete Repräsentationsaufgaben\nwahrgenommen, so dass das Ansehen der Verwaltung durch sein Verhalten\nnicht geschädigt worden sei. Ausserdem sei er auch nach dem Bekanntwerden\nseiner Urheberschaft der anonymen Schreiben von verschiedensten Personen\nweiterhin unterstützt worden. Er selbst habe keine negativen Auswirkungen\ngespürt. Das VBS habe auf die Angelegenheit überreagiert. Ausserdem\nsei er für die Angelegenheit bereits mit einem Verweis bestraft worden,\ngegenüber den Betroffenen habe er sich öffentlich entschuldigt und eine\nGenugtuungssumme von Fr. 5000.- an eine gemeinnützige Institution bezahlt.\nAuf die Einleitung von Straf- und Zivilverfahren sei in der Folge verzichtet\nworden.\nDem ist entgegenzuhalten, dass es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung\noffensichtlich abträglich ist, wenn in den Medien wahrheitsgemäss verbreitet\nwird, ein Beamter habe mit anonymen Schreiben Mitbürger belästigt. Dies\ngilt in verstärktem Masse dann, wenn es sich um einen Exponenten eines\nVerwaltungszweigs handelt, auf dessen Aktivitäten aus gesellschaftspolitischen\nGründen ohnehin sensibler reagiert wird. Im vorliegenden Fall wurde der\nBeschwerdeführer als Urheber der anonymen Schreiben in verschiedenen\nZeitungsartikeln direkt auch in Zusammenhang mit seiner Arbeitgeberin,\nder Felddivision X., gebracht (...). Der von seinem Vorgesetzten geltend\ngemachte Vertrauensverlust und der Antrag um Versetzung sind somit ohne\nweiteres nachvollziehbar. Für sein Verhalten wurde der Beschwerdeführer\nam 9. Februar 1999 disziplinarisch mit einem Verweis bestraft. Diese\nMassnahme ist vom Beschwerdeführer akzeptiert worden und in Rechtskraft\nerwachsen. Auch wenn die nachträgliche Einsicht in sein Fehlverhalten sowie\nseine guten Leistungsausweise zu würdigen sind, muss zusammenfassend\nfestgehalten werden, dass das ungebührliche ausserdienstliche Verhalten\ndes Beschwerdeführers einerseits das Ansehen eines Teils der öffentlichen\nVerwaltung schädigte und dass der Beschwerdeführer andererseits für\nseinen Vorgesetzten auf eine Weise untragbar wurde, dass eine Umgestaltung\ndes Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 Abs. 1 BtG) verfügt\nworden wäre, wenn er nicht aus medizinischen Gründen den Bundesdienst\nEnde Februar 1999 verlassen hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem\nVerhalten in nicht leichter Art gegen die Treuepflicht zum Bund verstossen.\n\n7\nDas VBS verletzte deshalb das ihm zustehende Ermessen nicht, wenn es\ndem Beschwerdeführer trotz seiner tadellosen beruflichen Leistungen das\nDienstaltersgeschenk nicht in vollem Umfang ausrichtete. Vielmehr trug\nes mit der Kürzung um einen Viertel den guten Leistungen einerseits und\ndem mangelhaften ausserdienstlichen Verhalten andererseits angemessen\nRechnung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.37 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 2. Juni 1999\ni.S. M. [PRK 1999-002]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 724\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}