{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-37--_1999-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004724.pdf?ID=150004724", "Checksum": "2d8b3a88fd04f8b6ec3b2cc3f60c22bb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "8db0b83bb82b389cdbe627852af2594c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r\n\n 5\nSchweizerisches Recht [ZSR], 103/1984 I, S. 494 f.). Der Beamte hat dafür zu\nsorgen, dass er über seine eigentliche Arbeitsleistung hinaus die Interessen\ndes Gemeinwesens wahrt und fördert sowie Schaden vom ihm abwendet.\nBei privatem Fehlverhalten ist insbesondere zu prüfen, ob es sich negativ\nauf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung auswirkt (vgl. Ivo Hangartner,\nTreuepflicht und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, in: Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85/1984, S. 395; Evi\nSchwarzenbach Heusser, Das Personalrecht des Kantons Thurgau, Diss. Zürich\n1998, S. 79). In jedem Falle hat sich der Beamte inner- und ausserdienstlich\nso zu verhalten, dass er seine dienstlichen Aufgaben gehörig erfüllen kann\n(vgl. BGE 108 Ia 175 E. 4b/aa mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass Beamte\nim Privatleben mit den nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen\ngleichgestellt sind, gilt nur soweit, als das ausserdienstliche Verhalten die\nberufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt (Peter Hänni, Die Treuepflicht im\nöffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1982, S. 39). Die Verletzung der Treuepflicht\nkann bewirken, dass der Beamte nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist z. B.\ndann gegeben, wenn Bürger, Mitarbeiter oder Vorgesetzte das Vertrauen in\ndie Amtsführung verloren haben und dem Bediensteten nicht mehr diejenige\nAchtung entgegenbringen, die seine amtliche Stellung erfordert. Offenbart der\nBedienstete ein ausserdienstliches Verhalten, welches unter moralischen\nAspekten von der Gesellschaft normalerweise missbilligt wird, so ist die\nTreuepflicht des Beamten bzw. das Vertrauen in seine Amtsführung erst (aber\nimmerhin) dann berührt, wenn deswegen die Glaubwürdigkeit und damit die\nFunktionstüchtigkeit der Verwaltung leidet (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 395 ff.).\n3. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer am 24. Januar 1999 das 20. Dienstjahr in der\nBundesverwaltung vollendete. Er hat somit nach dem bisher Gesagten\nAnspruch auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes im Wert von\neinem Zwölftel der Jahresbesoldung, sofern seine Leistungen oder sein (inneroder ausserdienstliches) Verhalten nicht eine Kürzung oder vollständige\nVerweigerung nahelegen bzw. rechtfertigen.\nWas die Leistung des Beschwerdeführers angeht, ist festzustellen, dass er\nwährend seiner Dienstzeit die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur\nvollen Zufriedenheit seines direkten Vorgesetzten, Divisionär R., erfüllte.\nEr setzte sich mit grossem Engagement für seine Arbeit ein und schreckte\ndabei auch vor dem Leisten von Überzeit nicht zurück. Sein Leistungsausweis\nsowie seine guten beruflichen Qualifikationen werden von keiner Seite\nbestritten oder in Zweifel gezogen. Die Kürzung des Dienstaltersgeschenkes\nwird denn auch nicht mit mangelhaften Leistungen begründet, sondern\nausschliesslich mit dem (ausserdienstlichen) Verhalten des Beschwerdeführers\nund den diesbezüglichen Rückwirkungen auf das Dienstverhältnis. So hat\nder Beschwerdeführer in der Zeit von 1991 bis 1998 fünf verschiedene\nBürger seiner Wohngemeinde mit insgesamt 13 anonymen Briefen - in\nForm von Flugblättern, handschriftlich kommentierten Leserbriefen, usw. -\nbelästigt. In diesen anonymen Briefen äusserte er sich gegenüber den\nBetroffenen in teilweise massiv ehrenrühriger Weise. Als die Betroffenen\nden Beschwerdeführer im August 1998 als Verfasser der anonymen Schreiben\nentlarvten, wurde die Angelegenheit publik, in den lokalen Medien verbreitet\nund damit einem breiten Publikum bekannt. Die Vorinstanz geht zu Recht\ndavon aus, dass damit das Vertrauen zumindest eines Teils der Bevölkerung\n\n"}