{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-37--_1999-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004724.pdf?ID=150004724", "Checksum": "2d8b3a88fd04f8b6ec3b2cc3f60c22bb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "8db0b83bb82b389cdbe627852af2594c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r\n\n 4\nPrivatrecht, Obligationenrecht I, Basel und Frankfurt am Main 1996, Nr. 1\nzu Art. 322d OR; Wilhelm Schönenberger / Adrian Staehelin, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. V 2c, Zürich 1996, Nr. 2 zu Art. 322d\nOR) einerseits Anerkennung für die bisherige Leistung und Treue des Beamten,\nanderseits Ansporn für die weitere Tätigkeit (vgl. auch VPB 46.1 S. 21 E. 2).\nEine vollständige Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes kann ohne\nErmessensfehler verfügt werden, wenn die ungenügende Leistung oder das\nungenügende Verhalten sich in einer gewissen Allgemeinheit manifestiert\nhat, ohne dass mit Bezug auf die abgelaufene Zeit eine pro rata Berechnung\nvorzunehmen ist. Ungenügende Leistung oder ungenügendes Verhalten,\ndas sich bloss auf ein einzelnes Vorkommnis oder einen bestimmten,\nrelativ kurzen Zeitraum bezieht, vermag jedenfalls solange nicht zu einer\nvollständigen Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes zu führen, als dieser\nEinzelfall nicht eine besondere Schwere aufweist. Sonst ist nur eine teilweise\nKürzung zulässig. Selbst unter diesen Umständen vermag sich eine Kürzung\njedoch nur zu rechtfertigen, wenn der Vorfall die sonstige genügende Leistung\noder das sonstige genügende Verhalten in Frage zu stellen vermag.\nSodann ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahmen des Disziplinarrechts\neinerseits und eine Kürzung oder Streichung des Dienstaltersgeschenkes\nandererseits auseinanderzuhalten sind. Beim Disziplinarrecht geht es darum,\nder Verwaltung das Mittel in die Hand zu geben, um denjenigen Beamten,\nder gegen Dienstpflichten verstösst, künftig zu pflichtgemässem Handeln\nanzuhalten. Das Institut des Dienstaltersgeschenkes hat dagegen, wie bereits\ngesehen, zum Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Anerkennung zum\nAusdruck zu bringen. Musste jedoch ein Bediensteter in den vergangenen\nJahren disziplinarisch bestraft werden, so kann dies die Wahlbehörde zur\nÜberzeugung führen, die Leistung oder das Verhalten verdienten nicht oder\nnur teilweise die besondere Anerkennung durch ein Dienstaltersgeschenk.\nDie disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens schliesst somit nicht aus,\ndass ein Dienstaltersgeschenk aufgrund desselben Verhaltens gekürzt oder\ngestrichen wird (vgl. VPB 46.1 S. 21 f. E. 2, 3).\nb. Art. 24 BtG bestimmt, dass sich der Beamte durch sein Verhalten der\nAchtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche\nStellung erfordern (Treuepflicht). Diese Treuepflicht ist Ausfluss des\nbesonderen Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Bediensteten und dem\nBund besteht. Vom Beamten wird verlangt, dass er seine Aufgaben treu und\ngewissenhaft erfüllt und für die Interessen des Bundes einsteht. Auch wenn\nseit der Revision des Beamtengesetzes vom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli\n1987 in Kraft getreten ist, die vorher enthaltene Wendung «in und ausserhalb\ndes Dienstes» fallengelassen wurde, will das nicht heissen, dass das Verhalten\nausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. Mit der Änderung sollte bloss\ndem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb\ndes Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung\nunterliege wie das Verhalten im Dienst. Das Verhalten ausser Dienst soll\nnur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung werden,\nals es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt hat\n(vgl. VPB 61.80 S. 773 E. 9b mit Hinweisen; Jaag / Müller / Saladin / Zimmerli,\nAusgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, Basel und Frankfurt\nam Main 1997, S. 10; Blaise Knapp, La violation du devoir de fidélité, cause\nde cessation de l’emploi des fonctionnaires fédéraux, in: Zeitschrift für\n\n"}