{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-37--_1999-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004724.pdf?ID=150004724", "Checksum": "2d8b3a88fd04f8b6ec3b2cc3f60c22bb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "8db0b83bb82b389cdbe627852af2594c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r\n\n 3\nist deshalb für die Behandlung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche\nVerfügung des VBS vom 23. Dezember 1998 sachlich und funktionell zuständig.\nDer Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzliche Verfügung beschwert und\nsomit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).\nAuf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher\neinzutreten.\nb. Die PRK überprüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Entscheide\nmit uneingeschränkter Kognition. Der Beschwerdeführer kann nicht nur die\nVerletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) geltend\nmachen, sondern auch die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG)\nerheben. Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die PRK freilich\ndann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung der Leistungen\ndes Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme\nder betrieblichen Zusammenarbeit geht (vgl. André Moser, in Moser/Uebersax,\nProzessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt\nam Main, 1998, Rz. 2.62 mit Hinweisen). Bei der ganzen oder teilweisen\nVerweigerung eines Dienstaltersgeschenkes auferlegt sich die PRK mithin eine\ngewisse Zurückhaltung, soweit es um die Beurteilung geht, ob die Leistung\noder das Verhalten des Beamten ungenügend war (Art. 58 Ziff. 7 BO 1). Ob\ndie Leistung und das Verhalten eines Beamten für das ihm übertragene\nAmt genügend sei, ist in erster Linie von den vorgesetzten Behörden zu\nbeurteilen. Namentlich obliegt es den vorgesetzten Behörden, festzulegen,\nwelche Anforderungen das betreffende Amt stellt. Die PRK setzt nicht ihr\nErmessen an die Stelle des Ermessens der vorgesetzten Behörden. Sie greift\nnur ein, wenn die gestellten Anforderungen oder die vorgenommenen\nBeurteilungen nicht haltbar sind. Frei prüft die PRK demgegenüber, ob die\nfestgestellten Mängel in der Leistung oder im Verhalten des Beamten den\nEntzug des Dienstaltersgeschenkes oder das Mass der Kürzung rechtfertigen.\nc. (...)\n2.a. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BtG kann dem Beamten nach Vollendung des\n20. Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weiteren Dienstjahren\nnach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert von einem\nZwölftel der Jahresbesoldung ausgerichtet werden. Art. 58 BO 1 regelt\ndie Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes näher, gleich wie dies die\nübrigen Ausführungsverordnungen zum Beamtengesetz tun (vgl. Art. 79\nder Beamtenordnung [2] vom 15. März 1993 [BO 2], SR 172.221.102; Art. 80\nder Beamtenordnung [3] vom 29. Dezember 1964 [BO 3], SR 172.221.103;\nArt. 65 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR\n172.221.104). Der Bundesrat hat das weite Ermessen, das der Wahlbehörde\nnach der gesetzlichen Regelung an sich zusteht, so konkretisiert, dass\ndas Dienstaltersgeschenk nach Erreichen der im Gesetz genannten\nDienstzeiten grundsätzlich ausgerichtet wird. Es kann nur dann ganz oder\nteilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten des Beamten\nungenügend sind (Art. 58 Abs. 7 BO 1). Das Dienstaltersgeschenk ist, ähnlich\nwie die Gratifikation im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 322d\ndes Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht [OR],\nSR 220; vgl. Manfred Rehbinder, in: Kommentar zum Schweizerischen\n\n"}