{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-37--_1999-06-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004724.pdf?ID=150004724", "Checksum": "2d8b3a88fd04f8b6ec3b2cc3f60c22bb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 02.06.1999 JAAC 64.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "8db0b83bb82b389cdbe627852af2594c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 02.06.1999 JAAC 64.37 \r\n\n 2\nM. von 1982 bis 1993 die Funktion des Präsidenten einer Partei in W. wahr.\nVon 1994 bis August 1998 übte er das Amt des Gemeindeammans in seiner\nWohngemeinde W. aus. Per 28. Februar 1999 wurde M. vom Eidgenössischen\nDepartement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aus\nmedizinischen Gründen vorzeitig pensioniert und trat aus dem Bundesdienst\naus.\nB. Zwischen 1991 und 1998 belästigte M. verschiedene Bürger seiner\nWohngemeinde mit anonymen Schreiben. Für dieses Verhalten wurde M. vom\nVBS disziplinarisch mit einem Verweis bestraft. Ausserdem erliess das VBS am\n23. Dezember 1998 eine Verfügung, wonach M. das Dienstaltersgeschenk\nanlässlich seines zwanzigjährigen Dienstjubiläums um einen Viertel\ngekürzt werde. Gegen diese Verfügung erhob M. bei der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission (PRK) erfolglos Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) ist auf dem\nGebiete der Dienstverhältnisse von Bundespersonal Rechtsmittelinstanz\nunter anderem gegen erstinstanzliche Verfügungen von Departementen,\nsoweit letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nBundesgericht offen steht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes\nvom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10). Ein Ausschlussgrund für die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach den Art. 99\nbis 101 - insbesondere nach Art. 100 Abs. 1 Bst. e - des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege\n(OG, SR 173.110) liegt hier nicht vor. Namentlich fällt die Kürzung des\nDienstaltersgeschenkes nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1\nBst. e Ziff. 5 OG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen\nist gegen Verfügungen über leistungsbezogene Besoldungserhöhungen,\nAuszeichnungen, Prämien, Vergütungen, Belohnungen und die\nNichtgewährung von Besoldungsgserhöhungen nach Art. 61 BtG. Dieser\nAusschlussgrund bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungen, die in\nArt. 61 BtG aufgeführt sind und mit Bezug auf welche die Beschwerde an\ndie paritätische Beschwerdeinstanz zulässig ist. Es handelt sich dabei um\nleistungsbezogene Besoldungserhöhungen nach Art. 36 Abs. 3 und 4 BtG,\nAuszeichnungen nach Art. 44 Abs. 1bis BtG, Prämien, Vergütungen und\nBelohnungen nach Art. 44 Abs. 2 BtG sowie die Nichtgewährung realer,\nordentlicher und ausserordentlicher Besoldungserhöhungen nach Art. 45\nAbs. 2bis BtG. Die Nichtgewährung bzw. Kürzung eines Dienstaltersgeschenkes\ngemäss Art. 49 BtG gehört nicht dazu, obwohl beim betreffenden Entscheid\nan sich gleich wie bei den Leistungen gemäss Art. 100 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5 OG\nVerhalten und Leistung des Beamten massgebend sind. Bei den in Art. 100\nAbs. 1 Bst. e Ziff. 5 OG geregelten Tatbeständen ist die Leistung des Beamten\nindes als positive Voraussetzung für die Ausrichtung der entsprechenden\nBesoldungserhöhungen, Auszeichnungen, Prämien, Vergütungen und\nBelohnungen zu verstehen. Die Leistung des Beamten ist bei der Gewährung\ndes Dienstaltersgeschenkes gemäss Art. 49 BtG dagegen nur insofern von\nBedeutung, als eine ungenügende Leistung oder ein ungenügendes Verhalten\nzur ganzen oder teilweisen Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes führen\nkann (Art. 58 Ziff. 7 der Beamtenordnung 1 vom 10. November 1959 [BO 1], SR\n172.221.101). Es verhält sich deshalb auch nicht etwa so, dass die Aufzählung\nvon Art. 101 Abs. 1 Bst. e OG eine echte Lücke aufweisen würde. Die PRK\n\n"}