- Im vorliegenden Fall gehört der Beschwerdeführer aber nicht dieser Personalkategorie an, da er ganztägig beschäftigt wird. Auf ihn ist daher Art. 62 Abs. 2bis AngO anzuwenden, welcher die Ausrichtung des ungekürzten Gehalts während einer bestimmten Dauer vorsieht (E. 4c).