OR (E. 4a). - Wenn eine Kündigung vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, wird die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR während der Verhinderung ausgesetzt und läuft erst nach der Arbeitsunfähigkeit weiter. Da das Arbeitsverhältniss auf bestimmte Zeitpunkte wie das Ende einer Woche oder eines Monats hin enden muss und dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ende der Kündigungsfrist übereinstimmt, wird die Kündigungsfrist bis zum nächsten solchen Zeitpunkt verlängert (E. 4b).