1 - Arbeitsleistungen, welche durch einen Bundesbeamten mit Zustimmung des Departements nach Ende des öffentlichen Dienstverhältnisses ausgeführt werden, müssen vergütet werden. Beim Fehlen sachdienlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht, ist die Berufung auf ähnliche Regeln des Privatrechts, welche analog und als ergänzendes Recht angewendet werden, zulässig (E. 2b). Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen stillschweigenden Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 320 Abs. 2 OR abgeschlossen (E. 2c). - Der stillschweigend abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegt den üblichen Bestimmungen betreffend Kündigungsfristen gemäss Art. 335 ff. OR (E. 4a).