Unterstützung hat richtigerweise einzig zum Ziel, die Zeit bis zum Abschluss der Mittelschule oder einer Lehre abzudecken. Dagegen entspricht die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b VR V vorgesehene Summe von Fr. 21 600.- dem jährlichen Maximalbeitrag, welcher dem Beamten zur Deckung der Schulkosten in der Schweiz bis zum Abschluss der Mittelschule oder einer Lehre ausgerichtet werden darf. Keinesfalls wird dieser Betrag ausgerichtet, um die Kosten der Universitätsausbildung zu decken (E. 5b). - Gleichbehandlungsgrundsatz. Vergleichbare und nicht vergleichbare Umstände. Gleichbehandlung im Unrecht (E. 4c und 5b).