1 - Die gemäss Art. 2 Abs. 2bis und 2ter des VR V zur BO 3 vorgesehenen Beiträge werden nicht kumulativ ausgerichtet. Die Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, dass sie auf zwei unterschiedliche Situationen abzielen: Abs. 2bis betrifft Studien an einer Hochschule am Dienstort oder dessen Agglomeration, wogegen Abs. 2ter von Studien im Residenzland, aber ausserhalb des Dienstortes, handelt (E. 4a und 5a). - Die in Art. 64 Abs. 1 BO 3 erwähnten Beiträge, welche an ein in der Schweiz in Ausbildung befindliches Kind ausgerichtet werden, richten sich nach Art. 8 und nicht nach Art. 10 VR V. Die durch diese Bestimmung zugesprochene Unterstützung