7 mit einer Vergütung nach Art. 44 BtG abgegolten werden kann. In diesem Zusammenhang ist sodann auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 1989 i.S. Sch. hinzuweisen, welches der Übernahme zusätzlicher Aufgaben durch den Bediensteten während einer Dauer von dreiundzwanzig Monaten ebenfalls eine Entschädigung für ausserordentliche Dienstleistungen zugrunde legte. 7. Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Vergütung ist deshalb ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden und erweist sich als den konkreten Umständen angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.