Diese sei nur für kürzere ausserordentliche Dienstleistungen vorgesehen. Längere Beanspruchungen müssten über eine Anpassung der Besoldung abgegolten werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl ist die Dauer einer ausserordentlichen Dienstleistung ein Kriterium, welches neben anderen bei der Bemessung einer allfälligen Vergütung Beachtung finden muss. Das Beamtengesetz schliesst jedoch nicht aus, dass die zu beurteilende besondere Belastung während zweiundzwanzig Monaten