[2A.138/1989], E. 3a in fine). Der erwähnte Grundsatz, der im Zusammenhang mit der Pflicht, entschädigungslos Überstunden zu leisten, entwickelt wurde, kann ohne weiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo ein Beamter vorübergehend und in grösserem Umfang als im Pflichtenheft vorgesehen Aufgaben des höher eingereihten Vorgesetzten übernimmt. cc. Der Beschwerdeführer amtete von März 1997 bis Ende 1998 als interimistischer Direktor des Amtes Z. Aufgrund dieser langen Dauer hält der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Vergütung gestützt auf Art. 44 BtG für unangebracht. Diese sei nur für kürzere ausserordentliche Dienstleistungen vorgesehen.