Die deutliche Differenz zu dem vom Beschwerdeführer errechneten Betrag von Fr. 128 333.- ergibt sich aus dem Hinweis des EPA, dass die Einreihung des Direktors des Amtes Z seit längerem in Frage gestellt wurde und davon auszugehen sei, dass ein ordentlicher Nachfolger des zurückgetretenen Direktors lediglich in die Überklasse Stufe III eingereiht worden wäre. Auch wenn diese Aussage nicht weiter belegt wird und als Hypothese zu werten ist, zeigt sie doch mit aller Deutlichkeit, dass ein Vergleich mit dem Gehalt des früheren Amtsinhabers - wie ihn der Beschwerdeführer vornimmt - nicht ohne weiteres angeht.