b. Die ausserordentliche Vergütung in Höhe von Fr. 20 000.- ist als Abgeltung für die gesamte Periode von zweiundzwanzig Monaten, während welcher der Beschwerdeführer als Direktor ad interim amtete, ausgerichtet worden. Das EPA ermittelte in seiner Stellungnahme, dass bei einer ordentlichen Beförderung zum Direktor für diese Zeit mit einer um Fr. 22 540.- höheren als der vom Beschwerdeführer bezogenen Besoldung hätte gerechnet werden dürfen.