Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Vergütungen nach diesen Bestimmungen um Leistungszulagen handelt (vgl. Christoph Meyer, Leistungslohn im öffentlichen Dienstrecht, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], a.a.O., S. 136 f.) Der Entscheid, ob eine solche ausgerichtet wird und allenfalls in welcher Höhe, erfordert jedenfalls dann, wenn es wie hier nicht lediglich um die Abgeltung von Überstunden geht, zunächst exakte Kenntnisse der konkreten Verhältnisse, insbesondere der Anforderungen an die angestammte und an die zusätzliche Aufgabe.