aus der Stellvertretung ergebenden Besoldungsfragen werde man später eine Lösung finden, konnte der Beschwerdeführer allenfalls daraus ableiten, dass er eine zusätzliche Entschädigung erhalten werde. Er konnte indes nach Treu und Glauben nicht eine Entschädigung in bestimmter Höhe erwarten und schon gar nicht, dass er die Differenz seines Gehaltsanspruchs zur Entlöhnung des früheren Amtsdirektors erhalte. Vielmehr wäre es in erster Linie Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, bezüglich der Frage der Besoldung Klarheit zu schaffen. Dahingehende Bemühungen des Beschwerdeführers um Klärung der besoldungsmässigen Folgen seiner neuen Funktion sind jedoch erstmals