Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass ihm Entschädigungsansprüche zugesichert worden wären, die über die Bezüge für das angestammte Amt hinausgehen. Diesbezüglich mangelt es somit bereits an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage. Dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung entsprechender Mehrleistungen erhofft hatte und darauf vertraute, solche zu empfangen, mag zutreffen, für einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch reicht dies jedoch nicht aus. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf ein Vertrauen begründendes Verhalten des Departements Y berufen. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - ihm vom Departementschef gesagt worden wäre, betreffend die sich