Er ruft ausdrücklich den Grundsatz des Vertrauensschutzes an. Gemäss konstanter Rechtsprechung verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben betroffenen Bürgern unter bestimmten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGE 121 II 479 E. 2c mit Hinweisen) einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen bzw. Auskünfte oder sonstiges Verhalten, das berechtigtes Vertrauen begründet. In casu fehlt es an der Voraussetzung einer Zusicherung oder einer Auskunft. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass ihm Entschädigungsansprüche zugesichert worden wären, die über die Bezüge für das angestammte Amt hinausgehen.