Es liegt infolgedessen keine Lücke vor, die Raum lassen würde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte analoge Anwendung der Bestimmungen für eine ordentliche Wahl mit entsprechender Besoldungsfolge. 5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er in gutem Glauben davon ausgehen durfte, die Differenz zwischen der höheren Besoldung eines Direktors und derjenigen eines stellvertretenden Direktors erwarten zu können. Er ruft ausdrücklich den Grundsatz des Vertrauensschutzes an.