Die Voraussetzungen einer Wahl wie Ausschreibung der Stelle (Art. 3 BtG), Beschluss der Wahlbehörde und Eröffnung der Wahlverfügung an den Beschwerdeführer (Art. 5 der Beamtenordnung [1] vom 10. November 1959 [BO 1], SR 172.221.101) liegen zweifelsohne nicht vor. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass das Beamtengesetz für die