vgl. auch Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 91 und 106 f.). 4. Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren vor der PRK zu Recht nicht mehr, dass er im Sinne des Beamtengesetzes zum Direktor des Amtes Z gewählt worden sei. Es war ihm denn auch sehr wohl bekannt, dass der Bundesrat entschieden hatte, keinen neuen Amtsdirektor mehr zu wählen. Die Voraussetzungen einer Wahl wie Ausschreibung der Stelle (Art. 3 BtG), Beschluss der Wahlbehörde und Eröffnung der Wahlverfügung an den Beschwerdeführer (Art. 5 der Beamtenordnung [1] vom 10. November 1959 [BO 1], SR 172.221.101) liegen zweifelsohne nicht vor.