Da es in der Kompetenz von X gelegen habe, den bis zur definitiven Aufhebung des Amtes Z noch verbleibenden Geschäftsgang zu organisieren, sei die von ihm gestellte Forderung nicht gerechtfertigt. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 1999 beantragt das Departement Y die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. Die PRK ist zuständig zur Behandlung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht