Bei einer ordentlichen Bewertung wäre deshalb diese Stelle in die Überklasse Stufe III zurückgestuft worden. Wäre der Beschwerdeführer zum Direktor gewählt worden, hätte er deshalb nicht mehr das Gehalt seines Vorgängers erreichen können. Das EPA zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei einer Beförderung zum Direktor auf den 1. März 1997 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung insgesamt Fr. 22 540.- mehr verdient hätte. Die entrichtete Vergütung könne deshalb als angemessen bezeichnet werden. Da es in der Kompetenz von X gelegen habe, den bis zur definitiven Aufhebung des Amtes Z noch verbleibenden Geschäftsgang zu organisieren, sei die von ihm gestellte Forderung nicht gerechtfertigt.