D. Das zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Personalamt (EPA) beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 1999 die Beschwerde abzulehnen und die Verfügung des Departements zu bestätigen. Die besoldungsmässige Einstufung des Direktors und des stellvertretenden Direktors des Amtes Z sei in den vergangenen Jahren Gegenstand verschiedener Schriftwechsel zwischen der Finanzdelegation und dem Bundesrat gewesen. Seit geraumer Zeit sei von allen Seiten unbestritten festgestanden, dass bei einer Neubesetzung der Direktorenstelle eine Überprüfung der Bewertung vorzunehmen sei. Bei einer ordentlichen Bewertung wäre deshalb diese Stelle in die Überklasse Stufe III zurückgestuft worden.