Mit Verfügung vom 14. April 1999 wies das Departement die Besoldungsnachforderung von X ab. Dagegen erhebt X mit Eingabe vom 17. Mai 1999 Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) mit dem Begehren, die Verfügung des Departements Y vom 14. April 1999 betreffend die Besoldungsnachforderung aufzuheben und ihm für die Dauer vom 1. März 1997 bis 31. Dezember 1998 die Differenz zwischen der Bruttobesoldung des stellvertretenden Direktors und der Bruttobesoldung des Direktors des Amtes Z, total ausmachend Fr. 128 333.-, abzüglich eines bereits erhaltenen Betrages von Fr. 20 000.-, eventuell einen solchen nach richterlicher Bestimmung zu bezahlen. D.