Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 forderte X - nunmehr anwaltlich vertreten - die nachträgliche Ausrichtung einer stufengerechten Besoldung und nicht lediglich einer Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen. Aus der Gegenüberstellung der Besoldung des stellvertretenden Direktors und derjenigen des ehemaligen Amtsdirektors ergab sich eine geltend gemachte Forderung von Fr. 128 333.-. Der Versuch der Parteien, anlässlich des Gesprächs vom 15. März 1999 eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, blieb ohne Erfolg. Mit Verfügung vom 14. April 1999 wies das Departement die Besoldungsnachforderung von X ab.