2 - Fr. 15 400.- als einmalige, nicht versicherte ausserordentliche Dienstleistung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. f des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.22.10); - Fr. 4600.- als Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1bis BtG. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 forderte X - nunmehr anwaltlich vertreten - die nachträgliche Ausrichtung einer stufengerechten Besoldung und nicht lediglich einer Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen.