Die Frage einer allfälligen zusätzlichen Entschädigung wurde nicht geregelt. Im Laufe des Jahres 1998 wurde entschieden, dass das Amt Z per 1. Januar 1999 in der bisherigen Form aufgehoben und seine Aufgaben anderen Dienststellen übertragen werde. Nachdem seinem Wunsch nach Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht entsprochen wurde, machte X vom Angebot auf vorzeitige Pensionierung per Ende 1998 Gebrauch. Er trat auf diesen Zeitpunkt in den Ruhestand. B. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 teilte das Departement X mit, dass man bereit sei, ihm für die interimistische Leitung des Amtes Z in der Zeit vom 1. März 1997 bis 31. Dezember 1998 eine Vergütung von maximal Fr. 20 000.-