Bundespersonal. Interimistische Amtsführung. Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen (Art. 44 Abs. 1 Bst. f BtG). Vergütung als Auszeichnung für hervorragende persönliche Leistungen (Art. 44 Abs. 1bis BtG). - Vertrauensschutz. Wurde die Frage der Entschädigung ausdrücklich offen gelassen, kann der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht eine Entschädigung in bestimmter Höhe erwarten (E. 5). - Die Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g BtG) gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigung im höheren Amt nicht zum Pflichtenkreis des