{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-32--_1999-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004709.pdf?ID=150004709", "Checksum": "658352860e33f0e8971f544685f4255a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:00", "Checksum": "d037ba8b5fb1d51361f6072d37719f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r\n\n 6\nEPA lässt zumindest den Schluss zu, dass die ausgerichtete Vergütung sich in\netwa im Rahmen dessen bewegt, was der Beschwerdeführer im Falle einer\nordentlichen Wahl und Beförderung möglicherweise verdient hätte. Unter\ndiesem Aspekt kann die Vergütung deshalb nicht als unangemessen bezeichnet\nwerden.\nc. Für die Bemessung der ausserordentlichen Vergütung im Vordergrund\nstehen die Fragen, ob der Bedienstete erstens in zeitlicher und zweitens in\nfunktioneller Hinsicht bedeutende Mehrarbeit geleistet hat. Dabei wird es\ndrittens auf die Dauer eines solchen Mehreinsatzes ankommen.\naa. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, Überzeit geleistet zu haben.\nDie bei den Akten liegenden Stempelkarten für das Jahr 1998 weisen\ndenn auch keine ausserordentliche zeitliche Beanspruchung aus. Trotz\nder Inanspruchnahme durch die zusätzliche Funktion war es dem\nBeschwerdeführer im Jahr 1998 möglich, rund sieben Wochen Ferien\nzu beziehen (davon elf aus dem Vorjahr übertragene Ferientage). Dass\ndie Aufgaben beider Ämter, die der Beschwerdeführer auch nach\nAuffassung seiner Vorgesetzten pflichtgemäss und ohne jeglichen Grund\nzur Beanstandung erfüllt hat, keine zeitliche Mehrbelastung zur Folge hatte,\nlässt die Annahme zu, dass die angefallene Arbeit in dieser letzten Zeit\ndes Bestehens des Amtes Z doch deutlich zurückgegangen ist. Von einer\neigentlichen Doppelbelastung im Sinne einer Kumulation zweier Vollzeitämter\nkann jedenfalls nicht die Rede sein.\nbb. Selbstverständlich war der Beschwerdeführer als stellvertretender\nDirektor bereits vor dem März 1997 verpflichtet, seinen Vorgesetzten zuweilen\nzu vertreten. Gemäss Pflichtenheft vom 2. September 1991 umfasste diese\nAufgabe bei seiner angestammten Arbeit als stellvertretender Amtsdirektor\neinen Anteil von 25%. Der Beschwerdeführer war mit den Aufgaben eines\nDirektors demnach vertraut und es darf angenommen werden, dass sie ihm\nnicht überaus grosse Schwierigkeiten bereiteten. Es kommt hinzu, dass von\neinem Beamten, der in einer hohen Besoldungsklasse eingereiht ist, erwartet\nwerden darf, dass er, soweit es die dienstlichen Umstände erfordern, ein\ngewisses Mass an zusätzlichen Leistungen auch ohne besondere Vergütung\nerbringt (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1996\ni.S. L. [2A.255/1995], E. 2c in fine und vom 12. Juli 1989 i. S. Sch. [2A.138/1989],\nE. 3a in fine). Der erwähnte Grundsatz, der im Zusammenhang mit der Pflicht,\nentschädigungslos Überstunden zu leisten, entwickelt wurde, kann ohne\nweiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo ein Beamter vorübergehend\nund in grösserem Umfang als im Pflichtenheft vorgesehen Aufgaben des höher\neingereihten Vorgesetzten übernimmt.\ncc. Der Beschwerdeführer amtete von März 1997 bis Ende 1998 als\ninterimistischer Direktor des Amtes Z. Aufgrund dieser langen Dauer hält der\nBeschwerdeführer die Ausrichtung einer Vergütung gestützt auf Art. 44 BtG für\nunangebracht. Diese sei nur für kürzere ausserordentliche Dienstleistungen\nvorgesehen. Längere Beanspruchungen müssten über eine Anpassung der\nBesoldung abgegolten werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\nWohl ist die Dauer einer ausserordentlichen Dienstleistung ein Kriterium,\nwelches neben anderen bei der Bemessung einer allfälligen Vergütung\nBeachtung finden muss. Das Beamtengesetz schliesst jedoch nicht aus, dass\ndie zu beurteilende besondere Belastung während zweiundzwanzig Monaten\n\n7\nmit einer Vergütung nach Art. 44 BtG abgegolten werden kann. In diesem\nZusammenhang ist sodann auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts\nvom 13. Juli 1989 i.S. Sch. hinzuweisen, welches der Übernahme zusätzlicher\nAufgaben durch den Bediensteten während einer Dauer von dreiundzwanzig\nMonaten ebenfalls eine Entschädigung für ausserordentliche Dienstleistungen\nzugrunde legte.\n7. Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Vergütung ist deshalb ihrer Höhe\nnach nicht zu beanstanden und erweist sich als den konkreten Umständen\nangemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.\nSofern keine mutwillige Prozessführung vorliegt, werden im Verfahren\nvor der PRK in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. In Analogie\nzum Privatrecht (Art. 343 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Fünfter\nTeil: Obligationenrecht [OR], SR 220) macht die PRK hiervon jedoch bei\nvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem klar bezifferten Streitwert\nvon über Fr. 20 000.- eine Ausnahme (Entscheid der PRK vom 24. Oktober\n1995, veröffentlicht in VPB 60.73 E. 5a S. 659; André Moser, in: Moser/Uebersax,\nProzessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M.\n1998, Rz. 4.12). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich\nfolglich, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von\nFr. 2500.- aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen\n(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung\nvom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im\nVerwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.32 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 20. Oktober\n1999 i. S. X. [PRK 1999-013]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\n"}