{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-32--_1999-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004709.pdf?ID=150004709", "Checksum": "658352860e33f0e8971f544685f4255a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:00", "Checksum": "d037ba8b5fb1d51361f6072d37719f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r\n\n 5\nfür den 23. September 1998 aktenkundig. Solange aber keine Klarheit bestand,\nsondern die Frage der Entschädigung ausdrücklich offen gelassen wurde,\nkonnte für den Beschwerdeführer kein berechtigtes Vertrauen auf eine\nbestimmte Entschädigungsregelung bestehen.\nGrundlage einer Vergütung, die über die Besoldung gemäss erfolgter\nEinreihung hinausgeht, kann im vorliegenden Fall demnach lediglich die\nBestimmung von Art. 44 BtG sein. In Frage kommt eine Vergütung für\nausserordentliche Dienstleistungen (Art. 44 Abs. 1 Bst. f BtG) bzw. eine\nVergütung als Auszeichnung für hervorragende persönliche Leistungen\n(Art. 44 Abs. 1bis BtG).\nDie Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt (Art. 44\nAbs. 1 Bst. g BtG) gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigung\nim höheren Amt nicht zum Pflichtenkreis des Beamten gehört (Art. 53\nBO 1). Das Pflichtenheft des Beschwerdeführers vom 2. September 1991\numfasst die Stellvertretung des Direktors des Amtes Z. Die Einreihung des\nBeschwerdeführers in die Überklasse Stufe VI stützt sich massgeblich auf diese\nAufgabe, sodass ein Anspruch auf eine Vergütung unter diesem Titel nicht\nbesteht.\na. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. f und\nAbs. 1bis BtG eine ausserordentliche Vergütung in der Höhe von insgesamt\nFr. 20 000.- ausgerichtet. Die Höhe dieser Vergütung ist im Folgenden auf\nihre Angemessenheit zu überprüfen. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen\nwerden, dass es sich bei den Vergütungen nach diesen Bestimmungen um\nLeistungszulagen handelt (vgl. Christoph Meyer, Leistungslohn im öffentlichen\nDienstrecht, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], a.a.O., S. 136 f.) Der Entscheid,\nob eine solche ausgerichtet wird und allenfalls in welcher Höhe, erfordert\njedenfalls dann, wenn es wie hier nicht lediglich um die Abgeltung von\nÜberstunden geht, zunächst exakte Kenntnisse der konkreten Verhältnisse,\ninsbesondere der Anforderungen an die angestammte und an die zusätzliche\nAufgabe. Gestützt auf diese Kenntnisse ist sodann eine Beurteilung der\nLeistung vorzunehmen, welche die PRK mit der gebotenen Zurückhaltung\nüberprüft (E. 2 hiervor).\nb. Die ausserordentliche Vergütung in Höhe von Fr. 20 000.- ist als Abgeltung\nfür die gesamte Periode von zweiundzwanzig Monaten, während welcher\nder Beschwerdeführer als Direktor ad interim amtete, ausgerichtet worden.\nDas EPA ermittelte in seiner Stellungnahme, dass bei einer ordentlichen\nBeförderung zum Direktor für diese Zeit mit einer um Fr. 22 540.- höheren\nals der vom Beschwerdeführer bezogenen Besoldung hätte gerechnet\nwerden dürfen. Die deutliche Differenz zu dem vom Beschwerdeführer\nerrechneten Betrag von Fr. 128 333.- ergibt sich aus dem Hinweis des EPA,\ndass die Einreihung des Direktors des Amtes Z seit längerem in Frage gestellt\nwurde und davon auszugehen sei, dass ein ordentlicher Nachfolger des\nzurückgetretenen Direktors lediglich in die Überklasse Stufe III eingereiht\nworden wäre. Auch wenn diese Aussage nicht weiter belegt wird und\nals Hypothese zu werten ist, zeigt sie doch mit aller Deutlichkeit, dass\nein Vergleich mit dem Gehalt des früheren Amtsinhabers - wie ihn der\nBeschwerdeführer vornimmt - nicht ohne weiteres angeht. In Ermangelung\neiner ordentlichen Wahl, fehlt es - jedenfalls bei Ämtern der Überklasse - auch\nan einer entsprechenden neuen Besoldungseinreihung. Die Berechnung des\n\n"}