{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-32--_1999-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004709.pdf?ID=150004709", "Checksum": "658352860e33f0e8971f544685f4255a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:00", "Checksum": "d037ba8b5fb1d51361f6072d37719f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r\n\n 4\nvorliegende aussergewöhnliche Konstellation keine Regelung enthalte und ihm\ndeshalb in Analogie zu ordentlich in eine solche Führungsposition gewählten\nBeamten eine regelrechte Besoldung und nicht bloss eine ausserordentliche\nVergütung auszubezahlen sei.\nEs ist zu prüfen, ob im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit eine\nLücke des Gesetzes vorliegt, weil dieses den Fall, in welchem ein Beamter\nvorübergehend - zusätzlich zum bisherigen Amt - die Aufgabe eines weiteren\nAmtes übernimmt, nicht regelt. Im Bereich des öffentlichen Rechts liegt\neine vom Gericht zu schliessende Lücke vor, wenn die Regelung nach den\ndem Gesetz selber zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als\nunvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss (BGE\n102 Ib 225 f. E. 2; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 200, mit Hinweisen).\nWie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 6 hiernach), enthalten die gesetzlichen\nBestimmungen mit der Möglichkeit von ausserordentlichen Vergütungen sehr\nwohl eine Regelung, die auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann\nund zu einer sowohl den Interessen der Verwaltung als auch denjenigen des\nBeamten angemessenen Lösung führt. Es liegt infolgedessen keine Lücke vor,\ndie Raum lassen würde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte\nanaloge Anwendung der Bestimmungen für eine ordentliche Wahl mit\nentsprechender Besoldungsfolge.\n5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er in gutem\nGlauben davon ausgehen durfte, die Differenz zwischen der höheren\nBesoldung eines Direktors und derjenigen eines stellvertretenden\nDirektors erwarten zu können. Er ruft ausdrücklich den Grundsatz des\nVertrauensschutzes an. Gemäss konstanter Rechtsprechung verleiht der\nGrundsatz von Treu und Glauben betroffenen Bürgern unter bestimmten\nkumulativ erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGE 121 II 479 E. 2c mit\nHinweisen) einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in\nbehördliche Zusicherungen bzw. Auskünfte oder sonstiges Verhalten, das\nberechtigtes Vertrauen begründet. In casu fehlt es an der Voraussetzung einer\nZusicherung oder einer Auskunft. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht\nnicht, dass ihm Entschädigungsansprüche zugesichert worden wären, die über\ndie Bezüge für das angestammte Amt hinausgehen. Diesbezüglich mangelt\nes somit bereits an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage. Dass der\nBeschwerdeführer die Ausrichtung entsprechender Mehrleistungen erhofft\nhatte und darauf vertraute, solche zu empfangen, mag zutreffen, für einen\nrechtlich durchsetzbaren Anspruch reicht dies jedoch nicht aus. Ebensowenig\nkann sich der Beschwerdeführer auf ein Vertrauen begründendes Verhalten\ndes Departements Y berufen. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer geltend\nmacht - ihm vom Departementschef gesagt worden wäre, betreffend die sich\naus der Stellvertretung ergebenden Besoldungsfragen werde man später eine\nLösung finden, konnte der Beschwerdeführer allenfalls daraus ableiten, dass\ner eine zusätzliche Entschädigung erhalten werde. Er konnte indes nach Treu\nund Glauben nicht eine Entschädigung in bestimmter Höhe erwarten und\nschon gar nicht, dass er die Differenz seines Gehaltsanspruchs zur Entlöhnung\ndes früheren Amtsdirektors erhalte. Vielmehr wäre es in erster Linie Aufgabe\ndes Beschwerdeführers gewesen, bezüglich der Frage der Besoldung Klarheit\nzu schaffen. Dahingehende Bemühungen des Beschwerdeführers um Klärung\nder besoldungsmässigen Folgen seiner neuen Funktion sind jedoch erstmals\n\n"}