{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-32--_1999-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004709.pdf?ID=150004709", "Checksum": "658352860e33f0e8971f544685f4255a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:00", "Checksum": "d037ba8b5fb1d51361f6072d37719f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r\n\n 3\n(Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich\ngegen eine Verfügung des Departements Y, welche Gehaltsansprüche eines\nBeamten betrifft. Mit Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage einer\nVergütung für ausserordentliche Dienstleistungen liegt kein Ausschlussgrund\nnach den Art. 99 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über\ndie Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) vor. Insoweit\nist die PRK funktionell und sachlich zuständig. Für den Teilbetrag von\nFr. 4600.-, den das Departement offenbar als Auszeichnung für hervorragende\npersönliche Leistungen (Art. 44 Abs. 1bis BtG) verstanden hat, wäre an sich\ndie Zuständigkeit der paritätischen Beschwerdeinstanz gegeben (Art. 100\nAbs. 1 Bst. e Ziff. 5 OG, Art. 61 Abs. 1 BtG; André Moser, Der Rechtsschutz\nim Bund, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen\nDienstes, Bern 1999, S. 549). Da in der angefochtenen Verfügung indes ein\nGesamtbetrag von Fr. 20 000.- festgelegt bzw. die diesen Betrag übersteigende\nBesoldungsnachforderung des Beschwerdeführers abgewiesen worden\nist, rechtfertigt es sich, aufgrund des gegebenen Sachzusammenhangs\ndie Zuständigkeit der PRK insgesamt anzuerkennen, zumal es dem\nBeschwerdeführer im Ergebnis darum geht, dass seine Besoldungsansprüche\n- unter welchem Titel auch immer - ganz wesentlich höher bestimmt werden\nals vom Departement angeboten. Der Beschwerdeführer wird durch den\nEntscheid des Departements berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse\nan dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung\nlegitimiert (Art 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten. Das Verfahren\nrichtet sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG nach diesem Gesetz.\n2. Die PRK überprüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Entscheide\nmit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die\nVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG),\nsondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49\nBst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die PRK\nindes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung\nvon Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen\noder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des\nVertrauensverhältnisses geht. Sie entfernt sich insofern im Zweifel nicht von\nder Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle ihr eigenes\nErmessen (vgl. Entscheid der PRK vom 25. April 1995, veröffentlicht in\nVPB 60.8 E. 3 S. 72; vgl. auch Ulrich Zimmerli / Walter Kälin / Regina Kiener,\nGrundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 91 und 106 f.).\n4. Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren vor der PRK zu Recht\nnicht mehr, dass er im Sinne des Beamtengesetzes zum Direktor des\nAmtes Z gewählt worden sei. Es war ihm denn auch sehr wohl bekannt,\ndass der Bundesrat entschieden hatte, keinen neuen Amtsdirektor\nmehr zu wählen. Die Voraussetzungen einer Wahl wie Ausschreibung\nder Stelle (Art. 3 BtG), Beschluss der Wahlbehörde und Eröffnung der\nWahlverfügung an den Beschwerdeführer (Art. 5 der Beamtenordnung [1]\nvom 10. November 1959 [BO 1], SR 172.221.101) liegen zweifelsohne nicht vor.\nDer Beschwerdeführer macht indes geltend, dass das Beamtengesetz für die\n\n"}