{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-32--_1999-10-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004709.pdf?ID=150004709", "Checksum": "658352860e33f0e8971f544685f4255a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 20.10.1999 JAAC 64.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:00", "Checksum": "d037ba8b5fb1d51361f6072d37719f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.10.1999 JAAC 64.32 \r\n\n 2\n- Fr. 15 400.- als einmalige, nicht versicherte ausserordentliche Dienstleistung\ngestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. f des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR\n172.22.10);\n- Fr. 4600.- als Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen gestützt\nauf Art. 44 Abs. 1bis BtG.\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1998 forderte X - nunmehr anwaltlich\nvertreten - die nachträgliche Ausrichtung einer stufengerechten Besoldung\nund nicht lediglich einer Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen.\nAus der Gegenüberstellung der Besoldung des stellvertretenden Direktors\nund derjenigen des ehemaligen Amtsdirektors ergab sich eine geltend\ngemachte Forderung von Fr. 128 333.-. Der Versuch der Parteien, anlässlich des\nGesprächs vom 15. März 1999 eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, blieb\nohne Erfolg.\nMit Verfügung vom 14. April 1999 wies das Departement die\nBesoldungsnachforderung von X ab.\nDagegen erhebt X mit Eingabe vom 17. Mai 1999 Beschwerde an die\nEidgenössische Personalrekurskommission (PRK) mit dem Begehren,\ndie Verfügung des Departements Y vom 14. April 1999 betreffend die\nBesoldungsnachforderung aufzuheben und ihm für die Dauer vom 1. März\n1997 bis 31. Dezember 1998 die Differenz zwischen der Bruttobesoldung des\nstellvertretenden Direktors und der Bruttobesoldung des Direktors des Amtes\nZ, total ausmachend Fr. 128 333.-, abzüglich eines bereits erhaltenen Betrages\nvon Fr. 20 000.-, eventuell einen solchen nach richterlicher Bestimmung zu\nbezahlen.\nD. Das zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Personalamt (EPA)\nbeantragt mit Eingabe vom 24. Juni 1999 die Beschwerde abzulehnen und die\nVerfügung des Departements zu bestätigen. Die besoldungsmässige Einstufung\ndes Direktors und des stellvertretenden Direktors des Amtes Z sei in den\nvergangenen Jahren Gegenstand verschiedener Schriftwechsel zwischen\nder Finanzdelegation und dem Bundesrat gewesen. Seit geraumer Zeit sei\nvon allen Seiten unbestritten festgestanden, dass bei einer Neubesetzung\nder Direktorenstelle eine Überprüfung der Bewertung vorzunehmen sei. Bei\neiner ordentlichen Bewertung wäre deshalb diese Stelle in die Überklasse\nStufe III zurückgestuft worden. Wäre der Beschwerdeführer zum Direktor\ngewählt worden, hätte er deshalb nicht mehr das Gehalt seines Vorgängers\nerreichen können. Das EPA zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei einer\nBeförderung zum Direktor auf den 1. März 1997 bis zu seiner vorzeitigen\nPensionierung insgesamt Fr. 22 540.- mehr verdient hätte. Die entrichtete\nVergütung könne deshalb als angemessen bezeichnet werden. Da es in der\nKompetenz von X gelegen habe, den bis zur definitiven Aufhebung des Amtes\nZ noch verbleibenden Geschäftsgang zu organisieren, sei die von ihm gestellte\nForderung nicht gerechtfertigt.\nMit Vernehmlassung vom 12. Juli 1999 beantragt das Departement Y die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1. Die PRK ist zuständig zur Behandlung von Beschwerden unter anderem\ngegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit letztinstanzlich\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht\n\n"}