Publikation zur Personalpolitik geäusserten Versprechen sind für die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht bindend (E. 4f). - Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren können erstinstanzliche Verfahrenskosten nur erhoben werden, sofern ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht (E. 5).