Tätigkeit und Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Das Gesetz statuiert eine Kausalhaftung (E. 3b). - Tragweite des Verhältnismässigkeitsprinzips bei Massnahmen zugunsten des Personals im Falle von Umstrukturierungen. Vorliegend hat die ETHL die aus den Richtlinien des EFD abzuleitenden Verpflichtungen für die Behandlung der Personalprobleme im Zusammenhang mit betriebsorganisatorischen Massnahmen in der Bundesverwaltung (ASUM-Richtlinien) nicht verletzt. Es liegt somit keine widerrechtliche Handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers vor (E. 4d). - Die im Rahmen eines Interviews für eine interne Publikation zur