1 Bundespersonal. Ständiger Angestellter einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), der infolge Aufhebung seines Amtes zum nicht ständigen Angestellten wird. Schadenersatzklage. Verfahrenskosten vor erster Instanz. - Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid des ETH-Rates betreffend eine auf dem Angestelltenverhältnis beruhende Schadenersatzklage (E. 1). - Der Bund haftet für den Schaden den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Zwischen Tätigkeit und Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.