Nichtwiederwahl ist im Verhältnis zur Wiederwahl mit Vorbehalt oder der Nichtwiederwahl unter Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis subsidiär. Letztere Massnahmen kommen allerdings nur in Frage, wenn Eignung, Leistungen oder Verhalten des Beamten wenigstens teilweise zu befriedigen vermögen (E. 8). - Bezüglich der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die Rekurskommission eine gewisse Zurückhaltung und greift nur dann ein, wenn sich ein Entscheid als unhaltbar erweist (E. 9).