1 Bundespersonal. Nichtwiederwahl eines Beamten am Ende der Amtsperiode. Gründe für die Nichtwiederwahl. Auch wenn die Bundesbeamten keinen Rechtsanspruch auf Wiederwahl besitzen und die Wahlbehörde über ein grosses Ermessen verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Rechtsprechung, dass die Wahlbehörde eine Nichtwiederwahl nur aus triftigen Gründen verfügen darf. Die Nichtwiederwahl setzt weder einen Fehler des Beamten voraus, noch ist erforderlich, dass dieser ein Verhalten aufwies, das einen wichtigen Grund nach Art. 55 BtG darstellen würde (E. 5). Verhältnismässigkeit. - Die Nichtwiederwahl ist im Verhältnis zur Wiederwahl mit Vorbehalt oder der