Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts war im Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen bzw. dagegen Beschwerde erhoben wurde, den Beschwerdeführern und auch der Eidgenössischen Personalrekurskommission nicht bekannt. Die Beschwerdeführer durften sich in jenem Zeitpunkt in guten Treuen auf die bisherige Praxis der Eidgenössischen Personalrekurskommission verlassen. Die bisherige Praxis müsste deshalb auf den vorliegenden Fall so oder anders noch angewendet werden. (...)