Von einem Nichteintretensentscheid wegen Verspätung wäre unter den Umständen des vorliegenden Falles jedoch selbst dann abzusehen, wenn gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Januar 1998 anzunehmen wäre, die Frist habe im vorliegenden Fall am ersten Tag nach Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen und die Beschwerde sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts war im Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen bzw. dagegen Beschwerde erhoben wurde, den Beschwerdeführern und auch der Eidgenössischen Personalrekurskommission nicht bekannt.