Für die Eidgenössische Personalrekurskommission bestehen mithin gewichtige Gründe, an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Für das Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission gilt demnach weiterhin, dass es sich bei Eröffnung eines angefochtenen Entscheides in den Gerichtsferien nicht anders verhält, als wenn der Entscheid nicht während der Ferien, sondern am ersten Tag danach eröffnet worden wäre. Eine für das Verfahren vor dem Bundesgericht bzw. der Eidgenössischen Personalrekurskommission unterschiedliche Lösung wird damit im Interesse der Rechtssicherheit vermieden, was auch deshalb angezeigt ist, als in anderen Bereichen (z. B. mit Bezug auf den Inhalt einer