3 der Eröffnung eines Entscheids in den Gerichtsferien die Frist ebenfalls am zweiten Tag nach den Ferien zu laufen, da der erste Tag als Eröffnungstermin gilt (vgl. Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 224 mit Hinweis in Fn. 76 auf ein Urteil des Kantonsgerichtes [GVP 1986 Nr. 48] zu dem mit Art. 20 Abs. 1 VwVG sinngemäss übereinstimmenden Art. 127 der Zivilprozessordnung [ZP/SG]; in Verbindung mit 134 Abs. 1 ZP/SG). Für die Eidgenössische Personalrekurskommission bestehen mithin gewichtige Gründe, an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.