32 und N. 2.3. zu Art. 34 OG). Hingewiesen werden kann in diesem Zusammenhang ferner darauf, dass z. B. auch für den Kanton Tessin vorgeschlagen wird, die Rechtsprechung gemäss BGE 122 V 60 zu übernehmen, wobei allerdings die massgebenden Gesetzestexte offenbar mit jenen des OG wörtlich übereinstimmen (vgl. Borghi/Corti, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt bei