32 Abs. 1 OG und Art. 20 Abs. 1 VwVG (bei gleichlautenden Marginalien) erscheint es denn auch keineswegs zwingend, für die Fristberechnung bei Ablauf der Gerichtsferien im Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission eine strengere Praxis einzuführen als vor dem Bundesgericht, zumal die rechtlichen Konsequenzen und Nachteile im Falle eines Fristversäumnisses sowohl im verwaltungsgerichtlichen wie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die gleichen sind (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 98). Eine analoge Weiterführung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 OG rechtfertigt sich um so mehr, als sich