22a ins VwVG eingefügt. Dieser Rückblick zeigt, dass OG und VwVG mit Bezug auf die Frist- und Gerichtsferienbestimmungen eng miteinander verknüpft sind (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 340). Allein aufgrund der leicht unterschiedlichen Formulierung der Texte von Art. 32 Abs. 1 OG und Art.