Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG sei klar und es könne von ihm nicht auf dem Wege der Auslegung abgewichen werden. Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG beginne die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob der Entscheid während der Gerichtsferien gemäss Art. 22a VwVG oder ausserhalb des Fristenstillstandes eröffnet worden sei. Der Eidgenössischen Personalrekurskommission stellt sich damit die Frage, ob sie diese vom Eidgenössische Versicherungsgericht vorgezeichnete Praxis zu Art. 20 Abs. 1 VwVG mit Bezug auf die bei ihr während der Gerichtsferien eingereichten Beschwerden in Zukunft übernehmen soll oder ob es gewichtige Gründe gibt,