eröffnet worden wäre (vgl. André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.48). Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist nun freilich in einem nicht amtlich veröffentlichten, doch zusammenfassend in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 134/1998, S. 589 f. wiedergegebenen Urteil vom 24. Januar 1998 zum Schluss gelangt, die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG könne nicht sinngemäss auf Art. 20 Abs. 1 VwVG angewandt werden. Denn die beiden Bestimmungen seien unterschiedlich formuliert und hätten ungeachtet der gleichlautenden Marginalie nicht die gleiche Tragweite. Der Wortlaut von Art.